AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

DFA Demonstrationsfabrik Aachen GmbH

I. Geltung

  1. Es gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-Gesellschaftsformen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar auch für zukünftige Verträge und für Leistungen, die wir trotz Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen erbringen.
  2. Abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Teilunwirksamkeit

  1. Bestellungen können wir binnen zwei Wochen annehmen oder ablehnen. Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage nach Abgabe/Absendung. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande, sollten diese nicht von uns abgelehnt werden.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße usw.) sind annähernd; sie stellen keine garantierte Beschaffenheit dar.
  3. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u. ä. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt das dessen Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nahe kommenste Bestimmung zu ersetzen.

III. Preise, Zahlung

  1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

a. Der Mindestbestellwert beträgt 150,00 €, bei Bestellungen unter diesem Wert erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €.
b. Der Kaufpreis ist ab Rechnungsstellung netto ohne jeglichen Abzug sofort zu zahlen. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen gesetzlichen           Basiszinssatz p.a. berechnet. Abweichende Zahlungsbedingungen werden explizit in Angeboten und Auftragsbestätigungen vorgeschlagen.

c. Für Projektaufträge werden folgende Abschlagszahlungen fällig:
-ein Drittel bei Vertragsschluss,
-ein Drittel bei Lieferbereitschaft,
-ein Drittel binnen 30 Tagen nach Lieferbereitschaft.

IV. Gegenrechte des Käufers

  1. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren und sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Auch ein Zurückbehaltungsrecht kommt allenfalls für etwaige Gegenansprüche des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis in Frage.

V. Lieferung

  1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Käufer seinerseits alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie etwa behördliche Genehmigungen oder Zahlungen erbracht hat.
  2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist der Abnahmetermin maßgeblich; das gilt nicht bei Abnahmeverweigerung.
  3. Haben wir eine Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die gesetzliche Verspätungspauschale (maximal 5 % des Wertes der nicht nutzbaren Teilleistung) verlangen.
  4. Zumutbare Teilleistungen muss der Käufer annehmen.
  5. Bei Annahmeverzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers muss dieser den dadurch entstehenden Schaden u.a. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen tragen. Desgleichen trägt er dann die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

 

 

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unser Werk verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  2. Verzögern sich Versand oder Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Vertragsverletzungen des Käufers einschließlich Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Das gilt auch ab dem 11. Tag nach Insolvenzantrag. Drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, dürfen wir sie in Besitz nehmen. Es bestehen Betretungsrecht durch uns beim Käufer und Kostenlast des Käufers. Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und soweit erforderlich zu warten.
  2. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist oder wird.
  3. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Das gilt nicht, sofern uns der Käufer nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat; in diesem Fall tritt er hiermit schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt insoweit bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung unabhängig davon, ob diese vor oder nach Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

VIII. Gewährleistung

  1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller, insb. der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Insbesondere hat er erkennbare Mängel uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder, wenn sich der Mangel erst später zeigt, innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
  2. Gewährleistungsansprüche können nur schriftlich und längstens innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang geltend gemacht werden.
  3. Unsere Haftung für unsere Produkte besteht ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme und erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik bei Lieferung entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
    a. wenn unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden;
    b. bei natürlichem Verschleiß;
    c. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
    d. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
    e. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurde.
    f. beim Verkauf gebrauchter Produkte.
  4. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns umgehend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer berechtigt, den Preis zu mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 3. bis 4. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst  entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers.

IX. Haftungsumfang

  1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  1. Sämtliche in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
    a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen;
    b. bei Personenschäden;
    c. bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir rechtswirksam garantiert haben;
    d. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
    e. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Unsere Schadensersatzhaftung ist außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

 

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG)
  2. Gerichtsstand ist Aachen. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.